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Landwirtschaft: Frist für Gemeinsamen Antrag 2025 endet am 15. Mai

2025-05-08     IDOPRESS

Die Frist für die Einreichung des Gemeinsamen Antrags endet am 15. Mai 2025. Bei verspäteten Einreichungen drohen Kürzungen oder Ablehnungen der Beihilfen.

Das Ministerium für Ernährung,Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) empfiehlt allen Antragstellerinnen und Antragstellern,die ihren Extern:Gemeinsamen Antrag 2025(Öffnet in neuem Fenster) noch nicht eingereicht haben,dies bis spätestens zum 15. Mai 2025 über das Extern:Antragssystem FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag)(Öffnet in neuem Fenster) zu erledigen. Es ist wichtig,vorab ausreichend Zeit einzuplanen.

Nach Abschluss der Bearbeitung und Einreichung des Gemeinsamen Antrags erhalten Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Der erfolgreiche Eingang des Antrags wird auch auf der FIONA-Statusseite angezeigt. Zu jeder erfolgten Einreichung wird die jeweilige Eingangsbestätigung in FIONA in der Dokumentenablage abgelegt. Mit der Einreichung des Gemeinsamen Antrags können für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise gefordert werden. Welche Nachweise fristgerecht eingereicht werden müssen,ist in FIONA unter Ziffer 6 der Eingangsbestätigung sowie und auf der Navigationsseite „Nachweise hochladen“ aufgelistet. Die Nachweise können als jpg- oder pdf-Dokumente auf der Navigationsseite „Nachweise hochladen“ bereitgestellt werden. Alle hochgeladenen Nachweise werden bei Einreichung des Gemeinsamen Antrags automatisch systemseitig mit eingereicht. Ab dem 1. Oktober 2025 ist wie bisher ein Einreichen des Gemeinsamen Antrags nicht mehr möglich. Erforderliche Nachweise können aber ab dem 1. Oktober 2025 unabhängig vom Gemeinsamen Antrag über die Schaltfläche „Nachweise einreichen“ eingereicht werden.

Wichtige Hinweise

Gemeinsame Anträge,die bis zum 15. Mai 2025 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) über FIONA eingereicht werden,gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 31. Mai 2025 erfolgen Kürzungen der Beihilfen. Noch spätere Anträge werden als verfristet abgelehnt.

Änderung eines eingereichten Antrags

Bis spätestens 31. Mai 2025 ist eine Änderung beziehungsweise Ergänzung eines eingereichten Gemeinsamen Antrags beziehungsweise einzelner Anträge innerhalb des Gemeinsamen Antrags möglich. Die Mitteilung der Änderung oder Ergänzung kann nur über eine erneute Einreichung über FIONA erfolgen. Folgende Änderungen beziehungsweise Ergänzungen sind ohne Kürzungen der jeweiligen Zahlungen bis einschließlich 31. Mai 2025 möglich:

Nachmeldung oder Anpassung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge,

Nachreichen beziehungsweise Änderung von antragsbegründenden Unterlagen,Verträgen und Erklärungen,

Nachmeldung beziehungsweise Änderung von nicht antragsbegründenden Unterlagen,Verträgen oder Erklärungen,sofern dafür nicht abweichende Fristen vorgegeben sind.

Es besteht die Möglichkeit,Antragsangaben in FIONA bis zum 30. September 2025 ohne Kürzungen oder Sanktionen zu korrigieren. Dies gilt auch bei Feststellungen durch Verwaltungskontrollen oder das Flächenüberwachungssystem. Eine Änderung ist allerdings nicht mehr möglich,wenn Kontrollen durch die ULB bereits angekündigt wurden oder dabei ein Verstoß festgestellt wurde.

Mehrgefahrenversicherung im Obst-und Weinbau

Die Antragsfrist der Extern:Mehrgefahrenversicherung im Obst-und Weinbau(Öffnet in neuem Fenster) ist vom 15. Mai auf den 31. Mai 2025 (Ausschlussfrist) verlängert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Förder- und Zahlungsantrag kürzungsfrei gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit den Versicherungsschein/Versicherungspolice bis zum 31. Mai 2025 (Ausschlussfrist) kürzungsfrei einzureichen.

Als Nachweis für den Zahlungsbeleg der Versicherungsprämie muss der Abgang der vollständigen Bezahlung der Versicherungsprämie vom Konto mittels Foto oder Scan des Kontoauszuges oder vom Online-Banking bis zum 5. Oktober 2025 in FIONA hochgeladen werden. Eine Kopie der Prämienrechnung erfüllt diesen Zweck ausdrücklich nicht.

Des Weiteren wird in Kürze eine Vollmacht-Vorlage zur Erbringung des Verwendungsnachweises durch das Versicherungsunternehmen auf dem Infodienst veröffentlicht werden. Diese Vollmacht ist von allen Antragstellerinnen und Antragstellern für ihr jeweiliges Versicherungsunternehmen noch schriftlich zu erteilen und der Versicherung zuzusenden.

Gemeinsamer Antrag 2025

Auch nach dem erfolgreichen Einreichen des Gemeinsamen Antrags 2025 in FIONA empfiehlt es sich,in regelmäßigen Abständen die aktuellen Meldungen zu sichten und bei Bedarf zu bearbeiten. Weitere wichtige Informationen,Formulare,Merkblätter sowie Erläuterungen und Ausfüllhinweise für den Gemeinsamen Antrag 2025 wurden zwischenzeitlich an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst und sind im Extern:Infodienst (Öffnet in neuem Fenster)abrufbar.

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft die untere Landwirtschaftsbehörde des zuständigen Landratsamts allen Antragstellerinnen und Antragstellern gerne weiter.

Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer Telefon:07154/9598-350 in Kalenderwoche 18 und Kalenderwoche 19 auch am Wochenende erreichbar.

Förderung

Landwirtschaft

PM Ministerium für Ernährung,Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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