Über sechs Millionen Deutsche üben neben ihrem Hauptberuf einen Nebenjob aus – Tendenz steigend. Manche bessern mit einem Minijob auf,andere starten ein Kleingewerbe,wieder andere engagieren sich im Ehrenamt gegen Aufwandsentschädigung. Doch wo hört der Nebenverdienst auf – und wo beginnt die Steuerpflicht? Genau hier tappen viele in die Kostenfalle. Denn das Finanzamt interessiert sich nicht dafür,wie „klein“ der Verdienst ist – sondern ob er korrekt deklariert wurde. Der folgende Artikel erklärt,was zu beachten ist – bevor das Schreiben vom Amt im Briefkasten liegt.
Verdienen ja – aber bitte richtig gemeldet
Nebenbei etwas dazuzuverdienen ist längst Alltag – ob durch Nachhilfe,Onlinehandel oder Wochenendarbeit im Supermarkt. Doch der Grat zwischen „harmloser Nebenverdienst“ und steuerpflichtigem Einkommen ist schmal. Wer hier nicht aufpasst,riskiert überraschende Nachzahlungen oder sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Besonders heikel: Viele Betroffene handeln nicht in böser Absicht – sondern schlicht aus Unwissenheit.
Schon ein gelegentliches Catering für Freunde kann als gewerbliche Tätigkeit gelten,wenn regelmäßig gezahlt wird. Selbst der Verkauf gebrauchter Gegenstände auf eBay kann steuerlich relevant werden,wenn er planmäßig und mit Gewinnerzielung erfolgt. Auch Einnahmen aus Vermietung,Onlineplattformen oder Kleinaufträgen an Bekannte können meldepflichtig sein. Gerade deshalb setzen viele Betroffene auf frühzeitige fachliche Hilfe – etwa durch eine spezialisierte Steuerberatung in Ludwigshafen,die individuell prüft,wann welche Pflichten greifen und welche Spielräume es gibt.
Ehrenamtlich tätig – aber nicht steuerfrei?
Viele engagieren sich in Vereinen,Schulen oder sozialen Projekten. Eine gute Sache – die steuerlich nicht automatisch unkompliziert ist. Zwar gibt es für Ehrenamtliche Freibeträge wie die sogenannte Übungsleiterpauschale (aktuell 3.000 € jährlich) und die Ehrenamtspauschale (840 €),doch die Bedingungen sind eng gefasst. Wer sie nicht kennt,läuft Gefahr,ungewollt steuerpflichtig zu werden.
Entscheidend ist etwa,ob die Tätigkeit im gemeinnützigen Rahmen erfolgt,ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und welche Funktion genau ausgeübt wird. Eine Fahrtkostenerstattung ist zum Beispiel nur dann steuerfrei,wenn sie nachgewiesen und betragsmäßig im Rahmen bleibt.
Noch komplizierter wird es,wenn Ehrenamt und Beruf beim selben Arbeitgeber zusammentreffen. In solchen Fällen erkennt das Finanzamt die Pauschalen oft nicht an. Auch private Engagierte,etwa in der Nachbarschaftshilfe,fallen nicht automatisch unter die Ehrenamtsregelung.
Minijob,Midijob,Werkvertrag – was ist was?
Nicht jeder kleine Job ist automatisch ein Minijob. Wer etwa als selbstständiger Grafikdesigner auf Rechnung arbeitet,ist nicht im Minijob-Modell,sondern unterliegt anderen Regeln. Der klassische Minijob hingegen ist auf 538 € monatlich begrenzt – und für den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei,wenn er pauschal vom Arbeitgeber versteuert wird.
Doch auch hier gibt es Fallen: Wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat,muss aufpassen,dass die Grenze nicht überschritten wird. Dann wird aus dem Nebenjob schnell ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – inklusive Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung.
Midijobs (Verdienst zwischen 538 € und 2.000 €) bieten mehr Netto vom Brutto – bringen aber auch steuerliche Komplexität mit sich,etwa bei der Steuerklassenwahl oder dem Anspruch auf Sozialleistungen.
Kleingewerbe und Nebenerwerb: Zwischen Freiheit und Pflicht
Viele starten mit einer guten Idee: selbstgebackene Kuchen,handgefertigte Schmuckstücke,Nachhilfe oder Webdesign – alles nebenbei. Was zunächst als harmlose Einnahme erscheint,kann bei regelmäßiger Tätigkeit schnell als gewerbliche oder freiberufliche Aktivität gelten. Wer hier nicht anmeldet,vom Finanzamt „entdeckt“ zu werden – etwa durch Banküberweisungen,Social-Media-Aktivitäten oder Hinweise von Dritten.
Die gute Nachricht: Wer sich frühzeitig anmeldet,kann viele Vorteile nutzen. Etwa den steuerfreien Grundfreibetrag,Pauschalen für Betriebsausgaben oder die Kleinunternehmerregelung. Letztere befreit bis 22.000 € Jahresumsatz von der Umsatzsteuer – wenn die Anmeldung korrekt erfolgt ist.
Auch Rentner oder Eltern in Elternzeit dürfen ein Nebengewerbe betreiben – aber sie müssen es beim Finanzamt anzeigen und ihre Einnahmen im Blick behalten.
PM