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Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern – Niederschläge für eine nachhaltige Veränderung der bisherigen Niedrigwassersituation zu gering

2025-07-14     HaiPress

Aufgrund der geringen Niederschläge im Frühjahr sowie ausbleibendem bzw. zu wenig Regen und konstant hoher Temperaturen im Juni führen die meisten Gewässer im Landkreis Göppingen nur noch wenig bis gar kein Wasser. Daran änderten auch die Niederschläge vom 7. und 8. Juli wenig. Der gefallene Niederschlag wurde vorwiegend vom Boden und vom Bewuchs aufgenommen. In den Gewässern führte dieser Niederschlag nicht zur Entspannung.

Da auch mittelfristig keine grundlegende Wetteränderung und insbesondere keine Phase mit umfangreichen,flächendeckenden Niederschlägen zu erwarten ist,erlässt das Landratsamt Göppingen eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs,um das Ökosystem Oberflächengewässer zu schützen. Damit wird der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden,Schöpfen mit Handgefäßen,Tränken,Schwemmen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft,die Forstwirtschaft und den Gartenbau (sogenannter Gemeingebrauch) untersagt.

Nach dem Wassergesetz kann Wasser bei normalen Wasserständen im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei aus einem oberirdischen Gewässer entnommen werden. Dies gilt jedoch nur,solange noch genügend Restwassermenge im Gewässer verbleibt. Dies ist in der derzeitigen Situation und auch mit Ausblick auf die kommenden Wochen nicht der Fall.

Es besteht die Gefahr,dass bei Niedrigwasser die Gewässergüte und die Gewässerqualität erheblich beeinträchtigt werden. Im Landkreis Göppingen ist es bereits infolgedessen zu einem Fischsterben gekommen,da die Wassertemperatur zu stark angestiegen ist und im Wasser daher nicht mehr genügend Sauerstoff zur Atmung der Fische und Kleinlebewesen gebunden werden konnte.

Es gilt im Übrigen zu beachten,dass die Abläufe aus den Kläranlagen,die auch in solchen Trockenphasen konstante Mengen gereinigtes Abwasser in die Gewässer einleiten,durch das geringe natürliche Wasserdargebot häufig nicht mehr ausreichend verdünnt werden. Der Abwasseranteil in den Gewässern und damit die Belastungen zum Beispiel durch coliforme Keime können damit ansteigen,so dass dieses Wasser nicht mehr zum Gießen von Gemüse oder Früchten geeignet ist,die zum Verzehr vorgesehen sind. Auch wenn es an heißen Tagen verlockend erscheint,sollte aufgrund der Keimbelastung aus Abwassereinleitungen grundsätzlich nicht in Flüssen gebadet werden.

Grundsätzlich muss für alle Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern,die nicht unter den Gemeingebrauch fallen bei der unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Zulassung beantragt werden. Vorhandene wasserrechtliche Zulassungen für die Entnahme bleiben von der jetzt erlassenen Allgemeinverfügung unberührt. In den allermeisten Fällen sind dort bereits Einschränkungen für den Niedrigwasserfall festgelegt,die es zu beachten gilt. Unabhängig hiervon sind die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer aufgrund der gegenwärtigen Situation dazu aufgerufen,die Entnahme eigenverantwortlich auf das Allernotwendigste zu beschränken.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung bis zum 30.09.2025.

Weitere Informationen bezüglich Niedrigwasser und Wassermangel im Land bietet das Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ).

PM Landratsamt Göppingen Umweltschutzamt

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