Zeitweise war im Gespräch schon im Januar 2025 zu wählen. Dieses wäre vor allem für Deutsche,die länger im Ausland leben zu einem echten Problem geworden. Alle Deutsche müssen das Recht und die Möglichkeit haben,an der Wahl teilzunehmen.
Wer als Deutsche/r während seines Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet ist,wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen. Ein Wahlberechtigter,der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist,kann sein Wahlrecht unter anderem dann durch Briefwahl ausüben,wenn er sich am Wahltag aus einem wichtigen Grund (z. B. Auslandsaufenthalt) außerhalb seines Wahlbezirks aufhält. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax,E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig (§ 27 Bundeswahlordnung). Wer den Antrag für einen anderen stellt,muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,dass er dazu berechtigt ist.
Wichtig: Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden (§ 28 Bundeswahlordnung).
Hinweis: Da es im Ausland unter Umständen zu längeren Postwegen kommen kann,sollte rechtzeitig gehandelt werden. Am besten lassen Sie sich Ihre Wahlunterlagen zu einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat schicken,dies geht unter Umständen schneller.
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Joachim Abel